ALLGEMEINE VERKAUFS- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Für sämtliche, auch künftige, Geschäfte der voxtrade GmbH (Mühlbachstraße 31a, A-4614 Marchtrenk, Tel.: +43 7243 56642, www.voxtrade.com, UID Nr. ATU67052869 / DE282098387, FN 165369 s, Gerichtsstand Wels) wie Angebote, Bestellungen, Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gelten die folgenden Bedingungen. Mit Bestellung bzw. spätestens mit Empfang der Ware anerkennt der Käufer diese Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen. Abweichungen und Änderungen sowie Sondervereinbarungen – auch wenn sie mündlich abgesprochen sind – gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Die Vertragssprache ist Deutsch oder Englisch.
Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Einwendungen gegen Verkaufsbedingungen und Kontrakte des Verkäufers werden nur wirksam, wenn sie sofort nach Erhalt der Verkaufsbestätigungen und Kontrakte schriftlich geltend gemacht werden und bis zum nächsten Werktag bei uns eingehen. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 

2. Vertragsabschluss

Die Angebote des Verkäufers gelten hinsichtlich Menge, Preis, Verpackungseinheit und Liefer- sowie Abladezeit freibleibend. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Fehler und Irrtümer in den Angaben (Preislisten) sind nie völlig auszuschließen und es wird somit keine Haftung für deren Richtigkeit übernommen.
Vereinbarte Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich zuzüglich der am Liefertage geltenden Mehr-wertsteuer. Im Übrigen beruhen sie auf den bei Vertragsabschluß geltenden Kostenfaktoren. Bei Änderung kostenbildender Faktoren sind wir bei Unternehmensgeschäften zur Preisanpassung be-rechtigt. Maßgebend für die Kaufpreisforderung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Fracht- und zollfreie Preise verpflichten den Verkäufer nicht zur Vorlage von Fracht und Zoll. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht zu Lasten des Käufers.
Informationen über Spezifikationen, Artikel, Rezepte, Preise, Lieferbedingungen, Mengen udgl. sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiter zu geben.

3. Gefahrentragung, Lieferung und Lieferfristen

Grundsätzlich finden die international gültigen Incoterms Anwendung. Bei Verkäufen „ab Werk“ oder „ab Lager“ geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware für ihn bereitgestellt und ihm dies vom Verkäufer angezeigt worden ist. Lieferungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
Stets sind das Abgangsgewicht und die Abgangsmengen maßgebend. Als Abgangsgewichte und 
–mengen gelten stets die dem Verkäufer von seinem Lieferanten aufgegebenen Originalgewichte und –mengen, es sei denn, das am Bestimmungsort ankommende Auslagerungsgewicht oder –menge ist höher. Im letzteren Falle sind das höhere Gewicht und die höhere Menge zu berechnen. Der Verkäufer ist berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, bleibt das Leergut in unserem Eigentum. Es ist unverzüglich zurückzugeben oder gegebenenfalls gleich zu tauschen.

Ist keine bestimmte Zeit für den Verkäufer obliegende Erfüllungshandlungen angegeben, so erfolgen solche Handlungen nach Möglichkeit. Für angegebene Erfüllungszeiten übernimmt der Verkäufer keine Gewähr, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind. Wird eine von uns als verbindlich zugesagte Lieferzeit überschritten, so hat der Käufer zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 7 Tagen zu setzen. Bis zum fruchtlosen Ablauf dieser Nachfrist stehen ihm keinerlei Rechte gegen uns zu. Der Verkäufer ist berechtigt, Leistungen auch vor dafür bestimmten Zeiten zu erbringen; er ist zu Teilleistungen befugt.

Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausführung abgeschlossener Aufträge/Verträge ganz oder teilweise aufzuschieben oder ganz oder teilweise von diesen Aufträgen/Verträgen zurückzutreten, wenn er an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von ihm nicht vorhergesehener und zu verantwortender Umstände (z.B. höhere Gewalt, nicht rechtzeitige Belieferung durch seine Vorlieferanten, Krieg, Aufruhr, Streik, Blockade, Energie- und Rohstoffmangel, Betriebsstörung, behördliche Anordnungen/Eingriffe/Verbote, Feuer, Überschwemmung, Diebstahl, Verkehrsstockung sowie Behinderungen oder Einstellungen der Schifffahrt, Warenknappheit oder sonstige wesentliche Lieferschwierigkeiten des Verkäufers aus mangelnder Selbstbelieferung) ge- oder behindert ist. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen. 
Werden nach Abschluss des Auftrages/Vertrages dem Verkäufer durch behördliche Anordnungen neue Verpflichtungen auferlegt, die abgeschlossene Aufträge/Verträge betreffen, so hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht, entweder von diesen Aufträgen/Verträgen zurückzutreten oder sie zu entsprechend geänderten Bedingungen zu erfüllen. Ersatzansprüche des Käufers im Falle des Rücktritts des Verkäufers sind ausgeschlossen.
Wird bei einer Ausfuhrlieferung Abholung vom Werk (EXW-Klausel o.ä.) vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, uns innerhalb angemessener Zeit die für die Steuerbefreiung gesetzlich notwendigen Nachweise nach § 7 Abs. 4 und 5 UStG (Ausfuhren in ein Drittland) bzw. VO BGBl.401/1996
(Ausfuhren in das Gemeinschaftsgebiet) (z.B. vollständiger CMR Frachtbrief) zu übermitteln bzw. bei
Abholung eine Verbringungserklärung zu unterzeichnen, widrigenfalls von uns die in Österreich anfallende Steuer nachverrechnet wird.

4. Reklamation / Gewährleistung

Berechtigte Beanstandungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich und mit Begründung erhoben werden. Das Auftreten von Mängeln berechtigt nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon. Die von uns gelieferten Waren sind nach Erhalt sofort zu kontrollieren, sachgemäß zu behandeln und gemäß den jeweiligen einschlägigen Vorschriften (z.B. Codex, Richtlinien, Verordnungen udgl.) insbesondere der Fleisch-hygieneverordnung, aufzubewahren und zu verarbeiten.  
Etwaige Beanstandungen sind hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangs-quittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken. Die Aufbewahrung hat entsprechend den auf den Packungen angedruckten Lagerbedingungen zu erfolgen. Dabei bedeutet:

Gekühlt lagern: Lagerung der Ware in Kühlräumen bzw. Kühlgeräten bei +2° bis +4°C
Kühl lagern: Lagerung an einem kühlen, trockenen Ort bis +18°C
Tiefgekühlt lagern: Lagerung in einem entsprechenden Tiefkühlgerät bzw. Kühlraum bei mind. -18° C oder darunter

Der Käufer hat die Ware nach Gewicht und Stückzahl und auf die äußere Beschaffenheit zu untersuchen, er ist darüber hinaus gehalten, den Inhalt gelieferter Dosen, Kisten und Kartons zu kontrollieren, mindestens Stichproben vorzunehmen, hierbei gefrorene Ware mindestens probeweise aufzutauen. Mängelrügen und Gewichtsbeanstandungen sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung der Ware schriftlich und auf dem Wege der schnellsten Nachrichtenübermittlung (Mail oder Telefax) mitzuteilen. 
Bei versteckten Mängeln beginnt diese Reklamationsfrist mit der Feststellung des Mangels. Salmonellenbefall gilt nicht als versteckter Mangel. Mit Ablauf einer Frist von 14 Tagen ab Übernahme der Ware durch den Käufer ist jedoch jegliche Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt auch für versteckte Mängel. Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch den Verkäufer und / oder dessen Lieferanten bereitzuhalten. 
Mängelrügen und Gewichtsbeanstandungen müssen unmittelbar gegenüber dem Verkäufer erhoben werden, Reklamationen gegenüber einem Vertreter, Makler oder Agenten genügen nicht. Die Ware ist handelsüblich verpackt, gilt nicht als abgepackt für den Endverbraucher nach der Lebensmittel-kennzeichnungsverordnung. Kartonierte Ware ist unverzüglich auszupacken. 
Entsorgungskosten jeglicher Art gehen zu Lasten des Käufers. Bei anstandsloser Übernahme der Ware durch den Beförderer gilt die Verpackung als ordnungsgemäß. Soweit der Verkäufer ein amtliches Gesundheitszertifikat einer inländischen oder ausländischen Veterinärbehörde beibringt, gilt der Inhalt des Zertifikates als endgültiger und unwiderruflicher Beweis für den Zustand und die Qualität der Ware in dem Zeitpunkt, auf den sich das Zertifikat bezieht. 
Mängelrügen und Gewichtsbeanstandungen sind ausgeschlossen, sobald der Käufer die Ware weiterveräußert, weiterverschickt oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat. 

Teilmengen können nicht zu Beanstandungen der gesamten Lieferung führen. Jede Lieferung oder Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft, so dass etwaige Mängel bei einer Lieferung oder Teillieferung ohne Rechtsfolgen für andere Lieferungen oder Teillieferungen sind. Wird „nach Muster“ verkauft, so dient das Muster nur als Anschauungsstück, um den ungefähren Charakter der Ware zu zeigen. Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Verkäufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. 
Rücksendungen können nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl entweder Ersatz für mangelhafte Lieferungen oder Teillieferungen in angemessener Nachfrist zu leisten oder eine Gutschrift im Fakturenwert der mangelhaften Ware zu geben, beides tunlichst nur gegen Rückgabe der bemängelten Ware. Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche, die insgesamt über den Fakturenwert der bemängelten Waren hinausgehen, sind ausgeschlossen. Wir haften für Mängel nur insoweit, als der Vorlieferant oder Hersteller uns gegenüber haftet. Wir sind berechtigt, bei behaupteten Gewährleistungsansprüchen, dem Warenempfänger unsere Ansprüche gegenüber dem Vorlieferanten abzutreten und sind in einem  solchen Falle von jeglicher Haftung frei.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Regressansprüchen uns gegenüber.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand bzw. am Weiterveräußerungserlös vor. Dieser Vorbehalt geht durch Verarbeitung, Vermischung in welcher Form und an welchem Ort auch immer, nicht unter. Solange der Käufer in der Lage ist, seinen Ver-pflichtungen uns gegenüber nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen, Abtretungen udgl. sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer sofort mitzuteilen.

6. Zahlungsbedingungen

Unsere Preise sind Nettopreise, zahlbar und fällig gemäß jener mit dem Käufer schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Wir sind berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen. Sämtliche Kosten der Einbringlichmachung (insbes. Mahn- und Inkassokosten), sei es gerichtlich oder vorprozessual, oder alle Kosten, die einer Kredit- oder Inkassoorganisation daraus entstehen, gehen zu Lasten des Säumigen. 
Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ins Auge gefasst, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Eingehende Zahlungen werden zur Tilgung der jeweils ältesten Verbindlichkeit verwendet. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Bar oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu tätigen.

Lieferung oder Versand gegen Vorkassa wird grundsätzlich erst dann durchgeführt, wenn der gesamte Kaufpreis der bestellten Waren bei der Verladung bereits bezahlt ist, auf unserem Firmenkonto sichtbar bzw. der Zahlungseingang von der Bank bestätigt ist.

7. Vertragsrücktritt

Tritt der Kunde/Lieferant ohne Berechtigung vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde/Lieferant verpflichtet nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
Die Geltendmachung eines höheren entgangenen Gewinns durch den Verkäufer wird dadurch nicht ausgeschlossen.

8. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile das sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens. Es gilt österreichisches Recht.

9. Sonderbestimmung für Rechtsgeschäfte mit Handelsagenturen, Vermittlungsfirmen, Maklern und ähnlichen Firmen

Wir sind berechtigt bei Forderungsausfällen (Insolvenz,..) aus solchen Geschäften, die von sog. Handelsagenturen, Vermittlungsfirmen, Maklern und ähnlichen Personen und Firmen, die solche Tätigkeiten ausüben, an uns herangetragen werden, deren diesbezügliche Provision anteilsmäßig entsprechend unserem Forderungsausfall zu kürzen. 
Falls die Provision bereits bezahlt wurde, kann diese zurückgefordert bzw. als Gegenforderung auf zukünftige Provisionen aufgerechnet werden. Weiters verpflichtet sich der Handelsagent, Vermittler, Makler und ähnliche Personen, die solche Tätigkeiten ausüben, über die Bonität der an uns vermittelten Kunden sich bestens zu informieren und uns sofort bei Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten dieser Firmen unverzüglich zu informieren (Fax, Email). Bei nachweislichem diesbezüglichen Fehlverhalten und Verschweigen einer möglichen Insolvenz dieser Firmen, haftet der Handelsagent, Vermittler, Makler und ähnliche Personen und Firmen, die solche Tätigkeiten ausüben, uns für einen möglichen Forderungsausfall, sowie sind wir berechtigt diesen mit künftigen Provisionen zu verrechnen.

 

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